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   VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529   

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VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529 (https://dejure.org/2008,73585)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15.10.2008 - Au 5 K 08.529 (https://dejure.org/2008,73585)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - Au 5 K 08.529 (https://dejure.org/2008,73585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Reines Wohngebiet; freiberufliche Tätigkeit (hier: sozialwissenschaftliches Institut); Abgrenzung Räume/Gebäude; Parkverhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529
    Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG vom 16.9.1993 NJW 1994, 1546) entwickelten Gebietswahrungsanspruchs kann sich der Kläger nicht erfolgreich zur Wehr setzen.

    Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird (BVerwG vom 16.9.1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529
    Erforderlich ist zusätzlich, dass die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, oder dass das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG vom 25.2.1977 DVBl 1977, 722, 723 ff.; vom 30.3.1995 NVwZ 1995, 1200).

    Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtsnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122 ff.).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 4 B 245.95

    Der Finanzmakler im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529
    Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen werden (BVerwG vom 13.12.1995 Az. 4 B 245/95).

    Ob es sich bei einem Vorhaben um ein noch zulässiges "Wohngebäude mit (auch) freiberuflicher Nutzung" oder um ein bereits unzulässiges Bürogebäude handelt, muss daher nach der tatsächlich die Umgebung prägenden Gesamtwirkung des Vorhabens beurteilt werden (BVerwG vom 13.12.1995 Az. 4 B 245/95, VG München vom 26.7.2006 M 9 SN 06.2394, jeweils m.w.N.).

  • VG München, 26.07.2006 - M 9 SN 06.2394
    Auszug aus VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529
    Ob es sich bei einem Vorhaben um ein noch zulässiges "Wohngebäude mit (auch) freiberuflicher Nutzung" oder um ein bereits unzulässiges Bürogebäude handelt, muss daher nach der tatsächlich die Umgebung prägenden Gesamtwirkung des Vorhabens beurteilt werden (BVerwG vom 13.12.1995 Az. 4 B 245/95, VG München vom 26.7.2006 M 9 SN 06.2394, jeweils m.w.N.).

    Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 26.7.2006 M 9 SN 06.2394) ist als Abgrenzungsmerkmal zwischen den Begriffen "Räumen" und "Gebäude" das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit einzusetzen, das auch bei der Bestimmung des bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs eine maßgebliche Rolle spielt (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 2 BayBO 1998).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1991 - 5 S 2982/90

    Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Tierarztpraxis im Untergeschoß eines Hauses

    Auszug aus VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 14.5.1991 Az. 5 S 2982/90) hat entschieden, dass 120 Autobewegungen in einem Wohngebiet pro Tag hinzunehmen sind und nicht die Unzumutbarkeitsschwelle überschreiten.
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529
    § 15 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81

    Zustellung des Urteils an Verkündung Statt; Beruhen des Urteils auf dem

    Auszug aus VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.1985 Az. 4 C 34/81) ist diese Voraussetzung gegeben, wenn die Wohnfläche weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.
  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94

    Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis

    Auszug aus VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529
    Erforderlich ist zusätzlich, dass die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, oder dass das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG vom 25.2.1977 DVBl 1977, 722, 723 ff.; vom 30.3.1995 NVwZ 1995, 1200).
  • BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92

    Einstufung einer Tätigkeit als gewerblich - Ausübung einer freiberuflichen

    Auszug aus VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529
    Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 29.04.1993 Az. IV R 61/92) hebt unter anderem darauf ab, ob sich die Tätigkeit als wissenschaftliche Arbeit qualifizieren lässt.
  • BVerwG, 30.01.1970 - IV C 143.65

    Zulässigkeit einer Privatklinik im reinen Wohngebiet; Begriff der "wohnartigen

    Auszug aus VG Augsburg, 15.10.2008 - Au 5 K 08.529
    Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.1.1970 Az. IV C 143.65) ist ferner entscheidend, dass die Nutzung nach ihrer Größe und sonstigen Ausgestaltung die Grenzen einer noch "wohnartigen" Betätigung nicht überschreitet.
  • VGH Bayern, 14.05.2001 - 1 B 99.652

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Räumen zur freiberuflichen Nutzung im reinen

  • BVerwG, 15.01.1970 - I C 17.68

    Pflicht zur Anzeige des Beginns des selbstständigen Betriebs eines stehenden

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